Warum Wasserschäden so relevant sind

Ein kleiner Riss im Rohr, eine undichte Armatur oder starker Regen: Plötzlich ist der Keller feucht, die Wände durchweicht oder das Parkett beschädigt. Für viele Eigentümer beginnt damit ein Albtraum – und einer der häufigsten Versicherungsfälle überhaupt: Wasserschäden in der Gebäudeversicherung.
In der Praxis machen Wasserschäden einen Großteil der Versicherungsfälle aus. In den letzten Jahren sind sie noch stärker in den Fokus gerückt – nicht zuletzt durch Naturkatastrophen und Extremwetter. Auch die Gerichte beschäftigen sich damit. In der Rechtsprechung gibt es zunehmend Urteile hierzu.
Im Alltag erlebe ich immer häufiger, dass in vielen Gebäudeversicherungsverträgen Deckungslücken bestehen bleiben. Teilweise wurden diese durch die Rechtsprechung zwar geregelt, dennoch kann es im Ernstfall existenzgefährdend sein. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig – für die meisten Kunden erst recht nicht – wo genau diese Deckungslücken bestehen. Es stellt sich also die Frage: Welche Risiken bestehen und worauf muss geachtet werden? All diese Punkte möchte ich in dieser Blogreihe vorstellen.
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Gebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung – wo liegt der Unterschied?
Grundsätzlich gibt es zwei Bereiche, die für Haus- und Gebäudebesitzer wichtig sind:

👉 Die Elementarschadenversicherung: Greift bei Schäden durch Naturereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Überschwemmung.
👉 Die Gebäudeversicherung: Deckt Leitungswasserschäden ab.

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Leitungswasserschäden: zwei Versicherungsfälle, die oft verwechselt werden
Die Versicherungsbedingungen (z. B. VGB 2022) unterscheiden klar zwischen:
👉 Reiner Leitungswasserschaden (früher: Feuchtigkeits- oder Nässeschaden) und
👉 Bruchschäden (innerhalb und außerhalb von Gebäuden)
Diese beiden Gefahren – Bruchschäden sowie Leitungswasserschäden – sind jeweils zwei eigenständige Versicherungsfälle. Das ist sehr wichtig zu verstehen, findet aber im Alltag oft nicht genügend Beachtung. Sowohl bei der Regulierung durch die Versicherer als auch in der Beratung kommt es hier häufig zu Fehlern.
Beispiel aus der Praxis 🛠️
Ein Bruchschaden an einer Armatur tritt auf. Solche Schäden sind in vielen Bedingungen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Bruchschaden selbst (also die Armatur) nicht ersetzt wird. Der dadurch verursachte Leitungswasserschaden ist aber dennoch vollständig versichert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies ausdrücklich klargestellt: Selbst wenn die Ursache nicht unter den Versicherungsschutz fällt, bleibt der Schaden durch das Wasser versichert.
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Typische Stolperfallen: Obliegenheiten
Ein Beispiel: Ein Kunde meldet einen Rohrbruchschaden. Da Wasser austritt, lässt er das Rohr sofort reparieren, ohne das beschädigte Rohrstück aufzubewahren. Das stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, weil die Versicherungsbedingungen eine Dokumentation des Schadens verlangen. Versicherer lehnen in solchen Fällen oft den gesamten Schaden ab, da der Bruch nicht mehr nachweisbar ist. Das betrifft jedoch nur den Bruchschaden selbst, nicht den Leitungswasserschaden. Denn der entstandene Feuchtigkeitsschaden kann auch später noch durch Fotos oder Sachverständige nachgewiesen werden. Der Leitungswasserschaden ist also weiterhin vollständig vom Versicherer zu ersetzen. Der Versicherer kann sich hier nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, da diese nur den Bruchschaden betrifft. Es ist wichtig, diese Trennung in der Praxis zu beachten.
Was gilt eigentlich als „Leitungswasser“?
In der Leitungswasserversicherung sind Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser versichert. Es stellt sich die Frage, aus welchen Quellen das Wasser austreten muss, damit Versicherungsschutz besteht. In den Bedingungen – zum Beispiel in den VGB 2008 – ist dies geregelt:
Versichert ist bestimmungswidrig austretendes Wasser aus:
👉 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
👉 angeschlossenen Schläuchen
👉 und „sonstigen Einrichtungen“
Hier beginnt nun die Auslegung. Während Rohre und Schläuche klar definiert sind, ist der Begriff „sonstige Einrichtungen“ unbestimmt. Die Rechtsprechung hat diesen Begriff eingegrenzt und verlangt, dass diese Einrichtungen einem Rohr vergleichbar sein müssen.
Das berühmte Fugenurteil (BGH, 20.10.2021) 🏛️
In diesem Zusammenhang ist besonders das Fugenurteil des BGH vom 20.10.2021 relevant. Dort wurde die Frage behandelt, ob eine Duschfuge – also die Fuge zwischen Duschwanne und Wand – als „sonstige Einrichtung“ gilt und damit einem Rohr vergleichbar ist. Hierzu lesen Sie gerne folgenden Blogartikel Duschfuge.
Warum dieses Wissen wichtig ist – für Privat- und Geschäftskunden
Ob Eigenheim, Mietshaus oder Firmengebäude: Ein Wasserschaden kann enorme Kosten verursachen. Gerade weil die Abgrenzungen oft kompliziert sind, lohnt es sich, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen und Deckungslücken zu vermeiden.
Fazit
Wasserschäden in der Gebäudeversicherung sind komplexer, als viele denken. Die klare Trennung zwischen Bruch- und Leitungswasserschäden, der Umgang mit Obliegenheiten und die Auslegung der Versicherungsbedingungen können über Leistung oder Ablehnung entscheiden. Wer diese Feinheiten kennt, ist im Schadenfall klar im Vorteil.